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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrten zur Ausbildungsstätte als Ausbildungskosten vom Kindergeldberechtigten absetzbar?

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 77/00
Urteil vom 25. Juli 2001
Vorinstanz: Thüringer FG

Leitsatz:
Wohnt ein in dem Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am auswärtigen Ausbildungsort, können regelmäßig Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum Haushalt des Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.
Norm: § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG

Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt bis Dezember 1998 für seinen am 11. Juni 1978 geborenen Sohn M Kindergeld. Mit Bescheid vom 24. November 1998 hob der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt –Familienkasse–) die Festsetzung des Kindergeldes ab 1. Januar 1999 auf, da die maßgebende Einkommensgrenze überschritten werde. M begann am 1. Oktober 1998 bei der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Automatisierungs-, Daten- und Nachrichtentechnik in X (im Folgenden: Schule) eine zweijährige Ausbildung zum Industrietechnologen. Träger der Schule ist die rechtsfähige Stiftung Y Akademie. Grundlage der Ausbildung ist der Vertrag zwischen M und der Schule vom 27. Mai 1998. Gemäß Nr. 8 des Ausbildungsvertrages wird kein Anstellungsverhältnis mit der Y AG begründet. Während der Ausbildung erhält M von der Y AG ein monatliches Stipendium von 1 150 DM im ersten und 1 250 DM im zweiten Ausbildungsjahr. M bewohnt in X ein möbliertes Zimmer, das ca. drei Kilometer von der Schule entfernt liegt.
Die Familienkasse ging davon aus, dass das Stipendium steuerfreie Bezüge darstelle. Diese würden im Kalenderjahr 1999 13 740 DM betragen und damit die Einkommensgrenze von 13 020 DM überschreiten. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wurde vorgetragen, bei dem Stipendium handle es sich um steuerpflichtige Einnahmen i.S. von § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die um Fahrtkosten, Schulgeld und Aufwendungen für die Wochenendheimfahrten zu vermindern seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 24. November 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragt hatte, statt. M, der als noch nicht 27-Jähriger im ganzen Ka[…]


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