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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung eines Tuners für leistungssteigernde Maßnahmen

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 LG Coburg
Az.: 22 O 736/00
 Urteil vom 08.07.2003

 Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Tritt aufgrund einer fehlerhaften leistungssteigernden Tuningmaßnahme ein Motorschaden auf, so haftet der Tuner für diesen Schaden. Zudem muss der Tuner seine Kunden darauf hinweisen, dass die Lebensdauer des Motors unter Umständen durch die leistungssteigernde Maßnahme verkürzt werden kann.
Sachverhalt:
Der Kläger gab im vorliegenden Fall dem Tuner den Auftrag, eine Leistungssteigerung seines Fahrzeug von 283 PS auf 340 PS vorzunehmen. Kurz nach dieser Maßnahme erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Motorschaden. Der Motorschaden war jedoch nicht auf die Leistungssteigerung, sondern auf einen defekten rechten Vorkatalysator zurückzuführen. Der Kläger wollte trotzdem von dem Tuner seinen Motorschaden ersetzt haben.
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Motorschaden durch die Tuningmaßnahme verursacht wurde. Der Tuner hatte die Tuningmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt, so dass kein Zusammenhang zwischen Katalysatordefekt und Tuningmaßnahme bewiesen werden konnte. Daher wurde die Klage abgewiesen. Generell muss jedoch ein Tuner den Kunden auf eine mögliche Lebenszeitverkürzung des Motors durch die leistungssteigernde Maßnahme hinweisen.

 

 

 […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/tuning.htm

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