Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetversteigerung: Kein Vertragsschluss – wenn Passwort des Käufers missbraucht wurde

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LANDGERICHT BONN
Az.: 2 O 450/00
Verkündet am 07.08.2001
Berufungsurteil des OLG Köln

In dem Rechtsstreit hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Bonn im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 23. Juli 2001 eingereichten Schriftsätze am 7. August 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.100, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
In der Zeit vom 10. bis zum 17. August 2000 wurde von der Firma J eine Internetauktion über eine goldene Herrenarmbanduhr veranstaltet. Die Abgabe von Geboten erfolgte per e-mail über bei dem Internet-Anbieter eingerichtete Adressen. Der Beklagte unterhielt bei dieser Firma zum damaligen Zeitpunkt zwei e-mail-Konten: ein privates Konto mit dem Benutzernamen J und ein dienstliches Konto mit dem Benutzernamen H. Für beide Konten hatte er als (geheimes) Passwort die Zahlenkombination seines Geburtsdatums (040846) gewählt.
Die Herrenarmbanduhr wurde in der Auktion von einem Benutzer unter dem Namen W angeboten; das Einstiegsgebot sollte mindestens 18.000 DM betragen. Am 14. August 2000 wurde um 18.55 Uhr auf die Uhr ein Gebot über 18.000.- DM abgegeben. Als Bieter vermerkte das EDV-System des Auktionsveranstalters den Auktionsteilnehmer „040846″. Nachdem dieses das einzige Gebot blieb, teilt dem Kläger am 24. August 2000 mit, das Gebot sei von einer e-mail-Adresse abgegeben worden, zu der als „Kontaktinformation“ Name, Anschrift und die private e-mail-Anschrift des Beklagten gespeichert sei.
Als der Kläger den Beklagten daraufhin zur Bezahlung und Abnahme der Uhr aufforderte, lehnte dieser u.a. mit e-mail vom 31. August 2000 ab. Er machte geltend, das Gebot sei von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 1. September 2000 un[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv