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Mietvertrag über Reihenendhaus – Wirksamkeit Mieterhöhungsverlangen

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AG Schöneberg – Az.: 5 C 183/12 – Urteil vom 04.06.2014

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für das Reihenendhaus in der H. Straße, … B. von bisher monatlich 1.550,00 € netto kalt, zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen wie bisher, auf nunmehr monatlich 1.851,63 € netto ab dem 1.7.2012 zuzustimmen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Ewelina Wachala /Shutterstock.com

Die Klägerin schloss mit den Beklagten zu 1) und 2) am 26. April 2007 einen schriftlichen Mietvertrag über das „Reihenendhaus“ H. Straße in … B., bestehend aus 5 Zimmern nebst Küche mit Einbauküche, 3 Dusche/bad mit/und WC, 3 Diele und 1 Kellerraum mit einer angegebenen Fläche von 181 qm nebst eines Fahrzeugeinstellplatzes beginnend zum 1 Mai 2007. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 4 – 13 d. A. Bezug genommen. Ausweislich des § 4 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien einen Nettokaltmietzins in Höhe von 1.550,00 € nebst eines Betriebskostenvorschusses in Höhe von 320,00 € und eines Heizkostenvorschusses in Höhe von 180,00 €. Mit Schreiben vom 11. April 20123 verlangte die Klägerin die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 1.550,00 € um 301,63 € auf 1.851,63 €, was einem Quadratmetermietzins von 10,23 €/qm entsprach, nebst der bisherigen Vorschüsse für die Betriebskosten in Höhe von 361,34 € und die Heizkosten in Höhe von 186,08 € zum 1. Juli 2012. Dabei nahm die Klägerin Bezug auf den Berliner Mietspiegel 2011, ausgehend von dem Baujahr 1995, und ordnete die Wohnung dem Mietspiegelfeld L 11 zu. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 14, 15 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die Wohnung weise nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage folgende Merkmale auf: Sie läge in guter Lage, verfüge über eine Sammelheizung, ein […]


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