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Rechtsanwälte Kotz GbR

Regeln für die Kostenverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Amtsgericht Bonn – Az.: 27 C 115/19 – Urteil vom 14.12.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bonn am 14.12.2021 beschlossen:

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 80 % und die Beklagten 20 % zu tragen.

Der Streitwert wird auf 55.923,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die zu grunde liegende Teilungserklärung vom 18.03.1982 sieht unter Punkt III 12.A. vor:

„In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 Wohnungseigentumsgesetzs wird folgendes bestimmt:

Die Wohnungseigentümer müssen alle Betriebskosten gemeinsam tragen, dabei werden die Kosten der Beiheizung und Warmwasserversorgung im Verhältnis der vorhandenen Heizkörper und Wärmemesser umgelegt, die Kosten für die Müllabfuhr sowie die Schornsteinreinigung und das Wassergeld werden nach der Zahl der Bewohner umgelegt. Die übrigen nicht durch eigene Zähler oder sonst gesondert berechneten Kosten und öffentlichen Abgaben, wie Grundsteuern, Kanalgebühren, Versicherung und dergleichen haben die Wohnungseigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen.  Kostenanteile sind Teile der Belastungen und von dem Verwalter zu zahlen. Die Verwaltungskosten sind von den Wohnungseigentümern im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen.“

Mit Schreiben vom 15.07.2019 hat die Verwalterin zur Eigentümerversammlung vom 08.08.2019 eingeladen (Anlage K7). Die Gemeinschaft fasste in der Versammlung vom 08.08.2019 mehrere Beschlüsse.

Unter TOP 2 B) hat die Gemeinschaft hinsichtlich der Genehmigung der Jahres- und Einzelabrechnung 2017 u. a. Folgendes beschlossen:

„Es wird der Antrag gestellt, den von der Verwaltung vorgelegten Entwurf der Jahresabrechnung 2017, Variante 2 (Ausdruck vom 08.07.2019), bestehend aus der Gesamtabrechnung, den Einzelabrechnungen, dem Status und dem zugrunde liegenden Buchführungssystem materiell und formell zu genehmigen und den und die ausgewiesenen Salden (Guthaben / Fehlbetrag) anzuerkennen. Soweit in der Abrechnung Abrechnungsergebnisse von Vorjahren aufgeführt sind, handelt es sich hierbei um nachrichtliche Werte, diese werden nicht erneut beschlossen. Die ausgewiesenen Fehlbeträge sind von den Wohnungseigentümern bis zum 4. des nächsten Monats auf das bekannte Gemeinschaftskonto zu zahlen, unbeschadet sonstiger bereits rechtshängige und anderer Rückstände. Soweit die Eigentümer am Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt der Einzug der Beträge sowie die Rücküberweisung der Guthaben an die Wohnungseigentümer unter Verre[…]


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