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Ausgleichsanspruch Fluggast – Verspätung nach Vogelschlag

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LG Frankfurt – Az.: 2-14 S 170/18 – Urteil vom 12.06.2018

Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.5.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 30 C 1849/17 (20) – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Kläger ist in der Sache auch begründet.

Die Kläger können von der Beklagten jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € verlangen. Der von der Beklagten am 6.9.2016 ausgeführte Flug von Frankfurt am Main nach Korfu (…..) verzögerte sich um 7 Stunden 50 Minuten.

Wie der EuGH in der Rechtssache C-402/07 (Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon/Condor) auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und die Große Kammer des EuGH mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (C581/10 – Nelson/Lufthansa) bestätigt hat, können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden Verordnung genannt) vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Zudem hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.2.2013 (Az. C-11/11- Folkerts/Air France) entschieden, dass es für einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, 7 der Verordnung nicht auf eine Abflugverspätung ankommt (Rn. 33). Vielmehr ist allein maßgebend, ob der Fluggast den Zielort mit einer Verzögerung von mehr als 3 Stunden erreicht.

Diese Voraussetzungen liegen nach de[…]


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