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Verkehrsunfall – Auffahrunfall durch Radfahrerverschulden

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AG Leipzig – Az.: 102 C 124/17

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.778,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.605,05 EUR seit 27.08.2016 sowie Zinsen in gleicher Höhe aus weiteren 173,20 EUR seit 27.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.961,78 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Verkehrsunfallereignis vom 08.06.2016 in Leipzig auf der Bundesstraße 2 in stadteinwärtiger Richtung im Bereich der Kreuzung Mahlmannstraße. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Zeuge …, befuhr mit einem Pkw Peugeot zugleich wie der Zeuge …, in einem Pkw Mini die B 2 von Süden kommend in nördlicher, stadteinwärtiger Richtung. Der Zeuge …, beabsichtigte, an der Einmündung Mahlmannstraße nach rechts abzubiegen und blinkte hierzu rechts auf der rechten der beiden Richtungsfahrbahnen fahrend. Der Zeuge …, befand sich hinter dem Zeugen …, und wollte in Geradeausrichtung weiterfahren. Die Beklagte befuhr mit einem Fahrrad den dortigen Radweg in südlicher Richtung, somit in Gegenrichtung zu den Autofahrern, von diesen aus gesehen rechts fahrend, und überquerte die Mahlmannstraße trotz der für sie geltenden Ampelschaltung Rot. Der Zeuge …, musste somit seinen Rechtsabbiegevorgang einstellen und abbremsen zum Stillstand. Infolgedessen kam es zu einer Berührung des Fahrzeuges des Zeugen …, mit dem Fahrzeug des Zeugen …, wobei am Pkw Peugeot des Zeugen … Sachschaden entstand. Die Klägerin musste für die Schäden am Pkw ihres Versicherungsnehmers aufkommen.

Die Klägerin trägt vor, dass durch das Schadensereignis am Pkw Peugeot Reparaturkosten von 1.637,29 EUR entstanden seien sowie eine Wertminderung von 200,00 EUR, Nutzungsausfallschaden von 250,00 EUR, allgemeine Unkosten von 25.00 EUR sowie Gutachterkosten von 470,05 EUR und Kosten für Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte in Höhe von 32,73 EUR, zusammen 2.615,07 EUR.

Infolge der Tatsache, dass die Beklagte auf dem Radweg die Mahlmannstraße bei Ampelschaltung Rot überquerte, habe der Zeuge …, unvorhersehbar eine Notbremsung einleiten müssen. Dies sei für den Zeugen …, nicht vorhersehbar gewesen.
[…]


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