AG Köpenick – Az.: 12 C 469/11 – Urteil vom 16.12.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Bankbürgschaft genügt.
Tatbestand
Die Klägerin vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge. Am 23.03.2011 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die Nutzung des Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dabei vereinbarten die Parteien eine Haftungsreduzierung für Beschädigungen am gemieteten Kraftfahrzeug durch die berechtigten Fahrer auf einen Selbstbehalt von 0 € pro Schadensfall. Dem Vertrag lagen die Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge (Stand 01/11) der Klägerin zugrunde. Punkt III.3. der Mietbedingungen lautet:
„Die vorgenannte Haftungsreduzierung tritt nicht ein, sofern der Mieter/Fahrer den Schaden am Fahrzeug durch Vorsatz herbeiführt oder durch fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, insbesondere Unachtsamkeit beim Be- und Entladen, herbeigeführt hat (Betriebsschäden“ durch Bedienungsfehler).“
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen einer Beschädigung des vermieteten Fahrzeuges geltend und behauptet unter Beweisantritt, der Beklagte habe einen Schaltfehler gemacht und dadurch einen Kupplungsschaden verursacht, indem er bei dem Versuch, vom 2. in den 3. Gang zu schalten, versehentlich in den 1. Gang geschaltet habe, wodurch es durch Überbelastung der Bauteile zu einem Kupplungsschaden gekommen sei. Die Klägerin meint, ein Kupplungsfehler bei laufender Fahrt sei ein Bedienungsfehler im Sinne der Mietbedingungen, der von der Haftungsreduzierung ausgenommen sei.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.020,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, einen Kupplungsfehler oder einen sonstigen Fehler bei der Bedienung des Fahrzeugs gemacht zu haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu.
Die Parteien haben am 23.03.2011 wirksam einen Mietvertrag, § 535 I BGB, über die Nutz[…]