Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann eine empfindliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Folge haben
Eine Fahrerflucht ist keine Kleinigkeit, sondern eine Straftat auf die harte Strafen folgen können. Auf deutschen Straßen passieren jeden Tag unzählige Verkehrsunfälle. Dennoch wissen viele Verkehrsteilnehmer nicht, wie sie sich nach solch einem Unfall verhalten sollen. Obwohl es in den meisten Fällen angebracht wäre, ruhig und gelassen zu bleiben, werden die meisten Autofahrer nervös oder verfallen sogar in Panik. Einige Unfallbeteiligte entschließen sich in dieser Situation dazu, den Unfallort ohne Weiteres zu verlassen. Diese oftmals aus dem Affekt angetriebene Handlung kann allerdings zu unangenehmen Konsequenzen führen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt keineswegs ein reines Kavaliersdelikt dar und kann hart bestraft werden.
Fahrerflucht ist eine Straftat
Ein Verkehrsunfall mit kleinen oder größeren Schäden ist schnell passiert. Sich jedoch auch schon bei kleinen Kratzern unerlaubt vom Unfallort zu entfernen ist aber keine gute Idee. Werden Sie dabei erwischt, kann das empfindliche Strafen bis zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Symbolfoto: vchal / Bigstock
Doch eine Fahrer- bzw. Unfallflucht geschieht keineswegs nur aus dem Affekt heraus. Viele Unfallverursacher wollen sich auch bewusst den Konsequenzen, die ein verschuldeter Unfall mit sich bringt, entziehen und verlassen gezielt den Unfallort. Vor allem bei Parkschäden ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort immer häufiger zu beobachten. Doch selbst bei einem Bagatellschaden kann die Fahrerflucht fatale Folgen für den Betroffenen haben. Grundsätzlich handelt es sich bei der Fahrerflucht nämlich um eine Straftat, die in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) normiert ist. Das Strafmaß für einen Unfall mit Fahrerflucht liegt demnach bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder in einer Geldstrafe. Aufgrund des hohen Strafmaßes sollte der Unfallbeteiligte also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unbedingt vermeiden.
Das korrekte Verhalten nach einem Unfall
Gemäß § 142 I StGB ist eine Unfallflucht ausgeschlossen, wenn der Unfallverursacher den anderen Beteiligten die Feststellung seiner Personal[…]