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Der Satz in einem Testament „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ ist als umfassende Enterbung im Sinne des § 1938 BGB auszulegen (Oberlandesgericht Hamm, Az: I-15 W 701/10, Beschluss vom 09.12.2011).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/umfassende-enterbung-von-verwandten_1719/