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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstvertrag oder Werkvertrag – Abgrenzung

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LAG Nürnberg
Az.: 4 Ta 180/11
Beschluss vom 21.12.2011

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 06.09.2011, Az.: 7 Ca 600/11, abgeändert.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt für seine im Monat Februar 2011 für die Beklagte erbrachte Tätigkeit die Zahlung der geschuldeten Vergütung, Aufwandsersatz und Annahmeverzugslohn.
Der Kläger war aufgrund einer Internetannonce der Beklagten, in der diese einen Schreiner/Monteur gesucht hat, nach erfolgreicher Bewerbung im Zeitraum vom 07.02. bis 11.02.2011 für die Beklagte tätig und wurde bei den B… F… in M… eingesetzt.
Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit eine Vergütung seiner Tätigkeit und Erstattung der geltend gemachten Fahrtauslagen.
Der Kläger begehrt über den 11.02.2011 hinaus wegen der nicht rechtswirksamen Beendigung seines Vertragsverhältnisses die Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in dem in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit eingestellten Stellenangebot die Stelle eines Schreiners/Monteurs im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses angeboten (vgl. Kopie Bl. 4 d.A.). Hierauf habe er sich mit seinem Schreiben vom 24.01.2011 (Kopie Bl. 14 d.A.) beworben. Im Rahmen eines telefonisch geführten Bewerbungsgespräches sei es zur Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses gekommen. Auf Weisung der Beklagten sei er für diese bei den B… F… in M… tätig gewesen. Auch wenn dieser Einsatz seiner Erprobung gedient habe, ändere dies am Charakter der Vertragsbeziehung nichts. Während seiner Tätigkeit in M… sei er dort den Anweisungen des Produktionsleiters/Studiomeisters unterworfen gewesen. Er sei keinesfalls frei in seiner Arbeitszeiteinteilung gewesen und stets davon ausgegangen, dass ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.
Unzutreffend sei, dass er der Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, eine eigene Schreinerei zu betreiben, denn er habe niemals selbständig gearbeitet und kein Gewerbe angemeldet gehabt. Vielmehr habe die Beklagte ihn ausdrücklich aufgefordert, ihr seine sozi[…]


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