BAG
Az.: 5 AZR 312/96
Urteil vom 16.07.1997
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az.: 2 Ca 4124/95
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 16 Sa 1532/95
Leitsatz:
1. Zeitungszusteller können je nach Umfang und Organisation der übernommenen Tätigkeit Arbeitnehmer oder Selbständige sein.
2. Kann ein Zusteller das übernommene Arbeitsvolumen in der vorgegebenen Zeit nicht bewältigen, so daß er weitere Mitarbeiter einsetzen muß, so spricht das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
Das BAG hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. März 1996 – 16 Sa 1532/95 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1995 – 2 Ca 4124/95 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte betreibt eine Agentur zum Vertrieb von Presseerzeugnissen.
U.a. verteilt sie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) und den „Blick durch die Wirtschaft“ (BDDW). Sie beschäftigt nach eigenen Angaben 48 Zeitungszusteller, sog. Zeitungsjungen, auf Geringverdienerbasis mit Arbeitszeiten von 5 bis 90 Minuten pro Arbeitstag. Daneben sind weitere Personen, u.a. der Kläger, als Zusteller für sie tätig, deren rechtlicher Status teilweise streitig ist.
Der Kläger war zunächst gem. Anstellungsschreiben vom 28. Juli 1980 ab 1. August 1980 als Zeitungszusteller der Beklagten für den Zustellbezirk N I tätig. In dem Anstellungsschreiben
heißt es:
„Sie sind verpflichtet, die Exemplare der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am Erscheinungstag an der vereinbarten Stelle abzuholen und die Abonnenten pünktlich, regelmäßig und ordentlich zu beliefern. Jeder Abonnent ist bis spätestens 7.00 Uhr zu beliefern.
Für die Zustellung der Zeitungsexemplare erhalten Sie eine stückzahlbezogene Vergütung von z.Zt. DM 3,20 pro Monat zuzüglich der von der H[…]