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Parken auf fremdem Grund – Verbotene Eigenmacht

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Halter eines Fahrzeugs als Zustandsstörer
AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 729/11 – Urteil vom 07.03.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2009 sowie weitere 49,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,00 € seit 15.05.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 254,06 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 254,06 €.

Dieser besteht zunächst in einem Anspruch auf Befreiung von der gegenüber dem Unternehmer eingegangenen Verbindlichkeit. Mit Zahlung durch den Grundstücksbesitzer an den Unternehmer wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch um.

Der Beklagte hat allerdings zuletzt bestritten, dass der Kläger die Abschleppkosten an den Unternehmer tatsächlich gezahlt hätte.

Dies schadet vorliegend jedoch nicht, da sich der Freistellungsanspruch schon dann in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn der Beklagten endgültig und ernsthaft die Bezahlung verweigert.

Genau dies ist hier der Fall, so dass der Kläger auch aus diesem Grund sofort auf Zahlung und nicht erst auf Freistellung klagen konnte.

Nach BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 begeht ein Fahrzeugführer verbotenen Eigenmacht, deren sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.

Symbolfoto: Von redstone/Shutterstock.com

Die Abschleppkosten kann er dann als Schadenersatz vom Fahrzeugführer ersetzt verlangen, §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB.

Das Parken auf fremden Grund stellt eine Besitzentziehung i.S. von § 858 BGB dar, da der betroffene Grundstücksbesitzer von der Nutzung dieses Teils des Grundstücks zum vorgesehenen Zweck gänzlich ausgeschlossen ist.

Zugleich liegt in Bezug auf den Rest des Grundstücks eine Besitzstörung i.S. von § 858 Absatz 1 BGB vor.

In Bezug auf die Besitzstörung besteht ein Anspruch auf deren Beseitigung gegen den Störer […]


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