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Erfordernis eines eindeutigen Zustimmungsverlangens zur Untervermietung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 839/11 – Beschluss vom 27.12.2011

In dem Rechtsstreit wegen  Miete weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Parteien darauf hin, dass

1. er der Klägerin empfiehlt, die Zahlungsklage wegen eines Teilbetrages von 91,26 € zurückzunehmen und den Feststellungsantrag entsprechend einzuschränken (Stellplatzmiete), und der Beklagten rät, dieser Klagerücknahme in beiden Punkten zuzustimmen.

2. beabsichtigt ist, die dann verbleibende Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung wendet sich die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Stellplatzmiete (Seite 3 BB unter lit. b. – Bl. 284 GA). Dagegen wird von der Berufungserwiderung auch nichts erinnert (Seite 2 BE unter 1. – Bl. 320 GA). Da es wirtschaftlich unvernünftig ist, wegen dieses Streitpunktes im Wert von 90 € oder 91, 24 € die Berufung mit einer insoweit zwingend erforderlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen, rät der Senat der Klägerin, die Klage in diesem Punkt sowohl hinsichtlich des Zahlungsverlangens als auch im Feststellungsbegehren zurückzunehmen. Die Diskussion der Parteien, ob die monatliche Stellplatzmiete 30,42 € (so die Beklagte) oder 30 € betrug (so die Klägerin) sollte lösbar sein.

Frist zur Stellungnahme der Klägerin: 20. Januar 2012

Die Beklagte sollte der gegebenenfalls bis 20. Januar 2012 einzureichenden Teilklagerücknahme zustimmen.

Frist zur Stellungnahme der Beklagten: 27. Januar 2012

2. Der Senat ist im Übrigen einstimmig davon überzeugt, dass

a. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

b. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,

c. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und

d. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage nämlich zu Recht weitgehend stattgegeben. Was die Berufung – gestützt auf § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB – dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:

Die Beklagte mietete 2001 Geschäftsräume in …[Z], die später in das Eigentum der Klägerin übergingen. Die monatlich im Voraus zu zahlende Miete betrug zuletzt 9.530,26 € brutto. Durch Anwaltsschreiben vom 28. April 2009 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30. September 2009 (Bl. 34 – 37 GA). Die Kündigung ist auf die Behauptung gestützt, die Klägerin habe vertrags- und gesetzwid[…]


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