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Motoryacht – Sachmängelhaftung

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 5 U 54/08
Urteil vom 29.01.2009

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 17 O 450/06 – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Käufer gegenüber dem Beklagten als Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Motoryacht.

Am 23. Juni 2006 schlossen die Parteien einen „Kaufvertrag über ein Gebrauchtboot“. Gegenstand des Kaufvertrages war eine Motoryacht vom Typ Sealine S24, Baujahr 1999/2000 nebst einem Trailer (3,5 t). Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 54.000,00 €. Im Vertrag wurde unter „Gewährleistung“ u.a. geregelt:

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

Der Käufer hat die Motoryacht am 23.06.2006 eingehend besichtigt“.

Des Weiteren vereinbarten die Parteien eine Übergabe und Übereignung der Motoryacht bis spätestens zum 23. Juni 2006. In dem ebenfalls am 23. Juni 2006 von den Parteien unterzeichneten Übernahmeprotokoll wurde die Übergabe der Motoryacht Sealine S24 an diesem Tage bestätigt. In dem Übernahmeprotokoll heißt es u.a.:

„Die Motoryacht wurde im März 2006 mit Antifouling gestrichen, ist betankt und fahrbereit“.

Am 1. Juli 2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Motoryacht sei nicht fahrbereit. Er forderte den Beklagten auf, den Schaden bis zum 7. Juli 2006 zu beheben; dazu kam es nicht. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 forderte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Mitteilung vom 1. Juli 2006 den Beklagten abschließend auf, den Schaden beheben zu lassen und setzte ihn dafür eine Nachfrist bis zum 21. Juli 2006. Gleichzeitig kündigte der Kläger an, im Falle der vergeblichen Schadensbehebung vom Kaufvertrag zurücktreten zu wollen. In dem Schreiben wies er darauf hin, dass die Motoryacht nicht fahrbereit sei, da der Ladelüftkühler einen Frostschaden aufweise. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er weise die Beanstandungen zur[…]


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