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Rechtsanwälte Kotz GbR

Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund einer Behinderung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 16 Sa 298/12 – Urteil vom 18.09.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2012 – 38 Ca 9510/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei einer Bewerbung auf eine von der Beklagten ausgeschriebenen

Die Klägerin ist bei der Beklagten unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1981 beschäftigt. Sie hat eine Ausbildung als Fachkraft für Schreibaufgaben absolviert. Sie war zunächst als Mitarbeiterin Sekretariat und Verwaltungsorganisation in der Werkstatt Schöneweide eingesetzt, derzeit nimmt die Klägerin Sachbearbeiteraufgaben im Bereich des Werkes Schöneweide wahr.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes IX Berlin vom 15. April 1997 wurde die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Konzernbetriebsvereinbarung zur Integration und beruflichen Förderung behinderter Beschäftigter innerhalb des DB-Konzerns (im Folgenden: KBV Behinderte integrieren) enthält u. a. Folgendes:

§ 5 Einsatz und Beschäftigung von behinderten Mitarbeitern

(1) …

…….

(5) Zur Unterstützung der Weiterbeschäftigung und Integration behinderter Mitarbeiter

• ist ein freier behinderten gerechter Arbeitsplatz vorrangig mit einem behinderten Mitarbeiter zu besetzen, sofern der behinderte Mitarbeiter die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten besitzt oder erlangen kann,

• sollen die Entscheidungen zur Arbeitsplatzbesetzungen auch dann zugunsten von Behinderten getroffen werden, wenn Arbeitshilfen beschafft und eingesetzt oder Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Arbeitsumfeld behindertengerecht gestaltet werden müssen, sofern die erforderlichen Maßnahmen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen des Arbeitgebers führen,

• ist bei der Ausschreibung freier Arbeitsplätze darauf hinzuweisen, dass bei sonst gleicher Eignung behinderte Mitarbeiter bevorzugt berücksichtigt werden,

• sind schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter bei Arbeitsplatzbesetzungen nach Ausschreibung bei gleicher Eignung gegenüber Mitbewerbern vorrangig auszuwählen,

• ist behinderten Bewerbern unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und dem Interesse des Arbeitgebers an einer frühzeitigen Arbeitsplatzbesetzung eine vertretbare Einarbeitungszeit von bis zu sechs […]


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