LG Mönchengladbach, Az.: 5 S 49/16, Urteil vom 21.02.2017 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach- Rheydt vom 26.07.2016 – Aktenzeichen 10 C 64/15 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 12,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 78,90 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich in dem Bereich eines Wendehammers ereignete. In dem Wendehammer befindet sich ein Verkehrsschild, das für den gesamten Wendehammer- Bereich ein Halteverbot anordnet. An den Wendehammer grenzt eine Zufahrt an, die zu einer Parkfläche führt. Am 26.11.2014 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke Opel, Zafira, amtliches Kennzeichen …, die E. straße in Mönchengladbach in Richtung des dort befindlichen Wendehammers. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Ford, Escort, amtliches Kennzeichen …, die E. straße hinter dem Kläger ebenfalls in Richtung Wendehammer. Als beide Fahrzeuge in den Bereich des Wendehammers eingefahren waren, beabsichtigte der Kläger dort zu wenden. Hierzu lenkte er das Fahrzeug zunächst nach rechts. Eine Fahrtrichtung zeigt er nicht mittels Blinker an. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem Fahrzeug links an dem Fahrzeug des Klägers vorbei, um geradeaus auf eine angrenzende Parkfläche zu gelangen. Auch sie zeigte die Fahrtrichtung nicht mittels eines Blinkers an. Bei der Vorbeifahrt kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Der Kläger forderte die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 12.12.2014 zur Zahlung von 4.870,69 EUR auf. Mit Schreiben vom 13.01.2015 machte er gegenüber der Beklagten zu 3) ferner einen Nutzungsausfallschaden i.H.v 100,00 EUR sowie die Kosten für die Erstellung eines Fertigstellungsberichtes i.H.v. 71,10 EUR durch den Sachverständigen geltend. Zudem machte er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR geltend. Die Beklagte zu 3) rechnete dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 27.02.2015 ab und zahlte an ihn unter Anrechnung eines Haftungsanteils von 50 % einen Betrag i.H.v. 1.658,05 EUR, wobei sie den Nutzungsausfall in die Berechnung mit einbezog und die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR unberücksichtigt ließ. Von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte sie 255,85 EUR an den Kläger und regulierte vollständig beim Sachverständigen die Kosten für das eingeholte Gutachten i.H.v. 814,79 EUR. Nach Abschluss des Verfahrens in 1. Instanz zahlte der Kläger vollständig die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat behauptet, es sei für die Beklagte zu 1) erkennbar gewesen, dass er nicht habe geradeaus zu den Parkplätzen weiterfahren wollen. Zudem sei für sie auch das absolute Halteverbot in dem Wendehammer erkennbar gewesen. Unmittelbar vor der Kollision habe er zudem das Fahrzeug der Beklagten zu 1) nicht sehen können. Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei plötzlich nach links eingelegt und habe sein Fahrzeug beschleunigt. Zum Zeitpunkt der Kollision habe die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug bereits nahezu vollständig passiert. Mit Urteil vom 26.07….