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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerruf Aufhebungsvereinbarung Darlehensvertrag – Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung

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LG Bonn - Az.: 2 O 483/15  - Urteil vom 04.08.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Hinblick auf zwei zur Immobilienfinanzierung zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverträge in Anspruch.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Antragsverfahren einen Darlehensvertrag zu der Kontonummer … (vgl. Darlehensantrag, Anlage L 1) über die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens in Höhe von 135.000 EUR mit einem Zinssatz von 4,23 %, monatlichen Zinsraten von 475,88 EUR sowie einer Zinsfestschreibung bis 31.12.2028. Die Tilgung dieses Darlehens wurde gegen Einzahlung eines Bausparvertrags ausgesetzt. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag der Kläger mit Erklärung vom 22.12.2008 an (Anlage L 2). Der Darlehensantrag enthält auf Seite 6 f. eine Belehrung über das „Widerrufsrecht“, wegen deren näheren Einzelheiten auf die Anlage L 1 (Bl. … f. d. A.) verwiesen wird.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten außerdem unter dem 19.03.2009 einen Darlehensvertrag zu der Kontonummer … ON … über einen Nettodarlehensbetrag von 100.000 EUR zu einem Zinssatz von 4,25 %, mit vierteljährlichen Raten von 1.062,50 EUR sowie einer Zinsfestschreibung bis 31.03.2019 (Anlage L 3). Dem Vertragsformular war ebenfalls eine Widerrufsbelehrung beigefügt.

Die Kläger bedienten die Darlehen in der Folge ordnungsgemäß.

Im Jahr 2015 wurde die finanzierte Immobilie verkauft. Die Beklagte teilte den Kläger mit Schreiben vom 15.05.2015 (Anlage L 4) die Höhe des aus ihrer Sicht geschuldeten Ablösebetrags von 315.205,83 EUR mit und dass sie über die zu Treuen Händen übersandte Löschungsbewilligung bzgl. der Sicherheit erst verfügen dürfe, wenn sichergestellt sei, dass dieser Betrag an die Beklagte gezahlt und die beigefügte „Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung“ unterzeichnet der Beklagten vorliege. Mit Schreiben vom 03.06.2015 (Anlage B 2) übersandte die Beklagte den Klägern eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B 1, Bl. … d.A.), welche von der Beklagten unter dem 15.05.2015 unterzeichnet worden war. In dieser wird u.a. die Zahlung der Darlehensvaluta und einer VorfälligkeitsentschÃ[…]


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