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Gewerberaummiete – Voraussetzungen einer Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist

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KG Berlin – Az.: 8 U 83/11 – Urteil vom 23.01.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 12 O 160/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 04. April 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

1.

Die vereinbarte Umsatzmiete sei auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf die herabgesetzte Mindestmiete von 1.500,00 EUR zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer reduziert worden. Die Beklagten hätten niemals eine höhere Mindestmiete als 1.500,00 EUR geschuldet und gezahlt. Zuletzt sei die Miete schriftlich für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 auf die Mindestmiete herabgesetzt worden. In dem Schreiben vom 20.09.2004 hätten die Beklagten die Klägerin darum gebeten, von der sich anschließenden Mieterhöhung abzusehen und zum anderen eine weitere Reduzierung der Mindestmiete um 10 % ab 01.01.2004 zu genehmigen. In diesem Schreiben habe ein Angebot auf weitere Absenkung der Miete um 10 % ab 01.12.2004 (richtig: 01.10.2004) sowie Verzicht auf die Mieterhöhung durch den Wegfall der Mietreduzierung ab 01.01.2005 gelegen. Dieses Angebot sei von der Klägerin teilweise abgelehnt worden, soweit es um die zusätzliche Absenkung der Miete um 10 % gegangen sei. Allerdings habe die Klägerin das Angebot des Verzichts auf die Mieterhöhung ab 01.01.2005 angenommen. Der Vertreter der Klägerin, Herr H, habe noch im September 2004 bei einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) in den Räumen der Klägerin am Ostbahnhof erklärt, dass weitere Anträge auf Mietreduzierung nicht nötig seien, da die Umsatzmiete insoweit bereits auf die Mindestmiete reduziert sei. Die Beklagten hätten diesen Vortrag auch unter Beweis durch Zeugnis H gestellt.

Jedenfalls habe die Klägerin das Angebot der Beklagten auf Beibehaltung der Mindestmiete (Verzicht auf Mieterhöhung) stillschweigend angenommen. Denn eine weitere Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 20.09.2004 sei nicht erfolgt. Die Beklagten hät[…]


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