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Verkehrsunfall: Schmerzensgeldhöhe bei Prellungen der linken Körperseite

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AG Limburg, Az.: 4 C 208/16 (15), Urteil vom 27.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto:Tatomm/ Bigstock

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.07.2015. Die Klägerin steuerte an diesem Tag einen Pkw Peugeot 307, der im Eigentum ihres Vaters steht, den Weiherweg in Kirberg in Richtung Wiesenstraße entlang, in die sie nach links einbiegen wollte. Der Versicherungsnehmer der Beklagten befuhr mit einem bei dieser haftpflichtversicherten Pkw die Wiesenstraße in der Gegenrichtung und wollte seinerseits nach rechts in den Weiherweg abbiegen. Ohne auf die Klägerin zu achten und ohne an der Einmündung anzuhalten, fuhr er in den Weiherweg ein, überschritt dabei die Mittellinie der Fahrbahn und fuhr in die linke Seite des von der Klägerin gesteuerten Pkws. Die Klägerin erlitt durch den Unfall Prellungen an der linken Körperseite, sie begab sich zur Erstbehandlung in die unfallchirurgische Abteilung des …-Krankenhauses in … . Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf die medizinische Dokumentation Blatt 13-16 der Akte verwiesen. Im Unfallzeitpunkt war die Klägerin auf dem Weg zu einer Nebenbeschäftigung als Verkaufspromoterin, für die sie eine Vergütung in Höhe von 50,00 Euro sowie eine Qualitätsprämie in Höhe von 45,00 Euro erhalten hätte. Die Tätigkeit konnte sie unfallbedingt nicht ausführen, die Vergütung wurde nicht an sie gezahlt. Sowohl die Klägerin als auch deren Vater beauftragten den nunmehrigen […]


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