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Rechtsanwälte Kotz GbR

Druckkündigung – Weigerung der Belegschaft zur Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer

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ArbG Magdeburg – Az.: 3 Ca 1917/11 – Urteil vom 25.01.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung mit Schreiben vom 17.06.2011 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 09.07.2010 geregelten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter für Beton- und Fassadensanierung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag unter Ziffer 1) weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.878,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Kläger begehrt zudem seine Weiterbeschäftigung.

Symbolfoto:Von sirtravelalot/Shutterstock.com

Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 12.07.2010 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.07.2010 (Bl. 5 – 7 d.A.) an 40 Stunden in der Woche als Mitarbeiter B.- und F. GmbH tätig und erzielte dabei durchschnittlich 1.719,50 € brutto im Monat. Die Beklagte, welche ohne Auszubildende mehr als 10 Arbeitnehmer vollzeitig beschäftigt, befasst sich überwiegend mit der Anbringung von Wärmeverbundsystemen, im geringeren Umfang auch mit Beton- und Brückensanierung, Brückenabdichtung, Fassadensanierung, statischer Verstärkung und Bauwerksabdichtung. Sie setzt hierzu insgesamt 4 Kolonnen mit 2 – 3, bei Wärmeverbundarbeiten mit bis zu 6, Mitarbeitern ein. Kolonnenführer sind die Mitarbeiter L., G., J. und R.. Die übrige personelle Zusammensetzung der Kolonnen unterliegt einem häufigen Wechsel. Die Kolonnen L. und G. sind ausschließlich im Bereich der Wärmeverbundsysteme tätig, die anderen beiden Kolonnen auch in den übrigen o.g. Bereichen. Der Einsatz des Klägers erfolgte in der Vergangenheit im Bereich Wärmeverbundsysteme sowie zeitweise im Bereich der Balkonsanierung. Er war schon in allen Kolonnen tätig, vor allem in der Kolonne L., am seltensten in der Kolonne G.

Die Beklagte stört sich an den häufigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten sowie an dem Arbeitstempo und der Arbeitsqualität des Klägers. Darüber hinaus liegt der Kläger -aus, wie er selb[…]


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