Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grad der Behinderung: Verschlimmerung und Merkzeichen aG

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Sozialgericht Aachen
Az.: S 18 SB 212/04
Urteil vom 11.01.2005

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 verurteilt, über den Widerspruch des Klägers vom 03.03.2004 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Klägers.

Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem XX geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 und das Merkzeichen „G“ festgestellt (Bescheid vom 22.02.1991). Der seinerzeitigen Feststellung lagen berufsgenossenschaftlich anerkannte Unfallfolgen (Hüftgelenks-Funktionsbehinderung) mit Einzel-GdB von 50 sowie eine Sehminderung mit Einzel-GdB von 30 zugrunde.
Der Kläger beantragte am 21.01.2004 die Feststellung einer Verschlimmerung und das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) wegen Verschlechterung der Unfallfolgen und Hinzutreten von Wirbelsäulenbeschwerden und Bluthochdruck. Beratungsarzt L empfahl die zusätzliche Feststellung einer Wirbelsäulenfunktionsstörung mit Einzel-GdB 20, die aber keinen Einfluss auf den Gesamt-GdB habe, die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ seinen nicht gegeben. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 25.02.2004).
Mit seinem Widerspruch vom 03.03.2004 trug der Kläger vor, er bewege sich seit dem 16.01.2004 mit Gehhilfen, am 17.02.2004 sei eine Wirbelsäulenoperation terminiert worden. Auch wenn das Merkzeichen „aG“ nicht in Frage komme, müsse doch der GdB höher bewertet werden.
Beratungsarzt l empfahl nach Auswertung von Klinikberichten die zusätzliche Berücksichtigung eines Bluthochdruckes mit Einzel-GdB von 10, bei im übrigen unveränderter Einschätzung.
Der Beklagte erließ unter dem 11.08.2004 einen Widerspruchsbescheid, in dem er ausführte, das beantragte Merkzeichen „aG“ liege nicht vor, weil das Gehvermögen nicht so weitgehend eingeschränkt sei, wie hierfür erforderlich. Zur Höhe des GdB sind keine Ausführungen gemacht.
Seine Klage „gegen den Widerspruchsbescheid“ begründet der Kläger damit, dass in keiner Weise auf seinen Antrag betreffend die Erhöhung des GdB eingegangen worden sei.
Er beantragt schriftlich sinngemäß, den Beklagte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv