OLG München – Az.: 9 U 3315/05 – Urteil vom 31.01.2012
I. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4.5.2005 abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.300,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.12.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.570,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.12.2004 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
II. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 26%, die Beklagte 74%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 37%, die Beklagte 63%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Ersturteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 221.403,30 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Kosten der Sanierung von Mängeln am Dach des Anwesens T.- Straße 182 in München. Das Anwesen wurde von der Beklagten als Bauträgerin errichtet und mit einem Tonnendach mit Blecheindeckung versehen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte im Mai 1992.
In der Folgezeit kam es zu Feuchtigkeitsschäden im nördlichen Deckenbereich (bei den Küchen) der Dachgeschosswohnungen im Anwesen T.-Straße 182. Mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 4.6.2003 (24 O 10400/02) wurde die Beklagte verurteilt, an die klagenden Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 42.500,- Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Zugleich wurde festgestellt, dass die hiesige Beklagte verpflichtet ist, die etwa entstehenden und über diesen Betrag hinausgehenden Kosten für die Beseitigung der Mängel im Dach des Anwesens T.-Straße 182 in München „im Bereich der Traufkontraktion und den Brandmauern“ (gemeint ist: „im Bereich der Traufkonstruktion und der Brandmauern“), sowie die Kosten für mängelbedingte Folgeschäden zu erstatten.
Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin zunächst Kostenvors[…]