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Bonuszahlungsanspruch – unterbliebene Vereinbarung einer Zielvereinbarung

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ArbG Köln – Az.: 18 Ca 3535/19 – Urteil vom 09.10.2019

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.  Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer zielvereinbarungsabhängigen Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2018.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2012 bei der Beklagten als … beschäftigt. In § 11 des Arbeitsvertrags ist Folgendes geregelt:

„Es werden mit der Geschäftsführung in einem jährlichen Zielgespräch Zielvereinbarungen festgelegt. Die Zielvereinbarungen berücksichtigen quantitative und qualitative Ziele.

Sofern die Mitarbeiterin die in einer jährlichen mit dem Geschäftsführer und dem … zu treffenden Zielvereinbarung festgelegten Eckpunkte erreicht, erhält sie zusätzlich eine widerrufliche Bonuszahlung in Höhe von 5.000,00 Euro brutto. Gründe für den Widerruf können eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, ein negatives Ergebnis der Betriebsabteilung, ein unzureichender Gewinn, ein Rückgang der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, eine unterdurchschnittliche Leistung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mitarbeiters sein.“

Bis 2014 zahlte die Beklagte der Klägerin jeweils einen Bonus in Höhe von 5.000,00 Euro. Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 brachte sie dagegen keinen Bonus zur Auszahlung und für 2017 erst nach gerichtlicher Verurteilung. Seit 2016 wurden auch keine Jahresziele für die Klägerin mehr vereinbart. In 2018 fehlte die Klägerin an insgesamt 119 Tagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Teilnahme an Reha-Maßnahmen – jeweils mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit Schreiben vom 13.03.2019 machte die Klägerin erfolglos einen Bonusanspruch für 2018 in Höhe von 5.000,00 Euro gegenüber der Beklagten geltend.

Sie behauptet unter Verweis auf ihre Entgeltabrechnung für Dezember 2018, dass sie für 2018 nur insgesamt 108.488,78 Euro brutto von der Beklagten als Entgelt erhalten habe. Sie habe indes qualitativ und quantitativ weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Laut … für 2018 reiche die Spannbreite für die Vergütung eines … bis zu 250.000,00 Euro p.a.

Sie ist der Auffassung, dass ihr für das Kalenderjahr 2018 noch ein Bonus in Höhe von 5.000,00 Euro zustehe. Ein Grund für einen Widerruf der Zusage sei nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis[…]


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