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Ersatzfahrzeugkauf nach Unfall – Auskunftspflicht zur Mitteilung der gezahlten MwSt.

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Amtsgericht Friedberg/H.
Az: 2 C 88/03-12 Urteil vom: 07.11.2003

Im Namen des Volkes hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2003 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Mehrwertsteuer für den Verkauf des Gebrauchtwagens Opel Zafira, Fahrgestellnummer, laut Rechnung vom 12.11.2002 abgeführt hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger erlitt am 06.10.2002 mit seinem Pkw einen unverschuldeten Unfall, bei dem sein Pkw einen Totalschaden erlitt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die HUK-Coburg, regulierte den aus diesem Unfall herrührenden Schaden; sie erstattete aber die Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert nicht, sondern brachte diese in Abzug. Der Kläger erwarb daraufhin als Ersatzfahrzeug bei der Beklagten am 12.11.2002 einen gebrauchten Pkw des Typs Opel Zafira mit der Fahrgestellnummer zu einem Preis von 12.648,00 Euro. Diesen Pkw hatte die Beklagte zuvor von einer Privatperson erworben. Die Beklagte veräußerte dieses Fahrzeug danach mit entsprechendem Gewinn an den Kläger. Bei diesem Vorgang entstand eine Differenz-Umsatzsteuer gemäß § 25a UStG, auf die in der Rechnung der Beklagten an den Kläger vom 12.11.2002 zwar hingewiesen, der Betrag aber nicht genannt wurde.
Die Beklagte wurde aufgefordert, mitzuteilen, in welcher Höhe diese Mehrwertsteuer entstanden ist, damit dieser Betrag bei der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers eingefordert werden könne. Diesem Verlangen kam die Beklagte trotz mehrfacher Fristsetzung nicht nach.
Der Kläger trägt vor, dass er nach der neuen gesetzlichen Regelung bei einer Abrechnung im Totalschadensfall die Mehrwertsteuer nur dann verlangen könne, wenn er eine entsprechende Mehrwertsteuer gezahlt habe und diesen Betrag der Haftpflichtversicherung nenne.
Er ist der Ansicht, dass sich aus diesem Grund aus dem Kaufvertrag eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten dahingehend ergebe, dem Klä[…]


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