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Rechtsanwälte Kotz GbR

Domainname: Mitwohnzentrale.de

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 216/99
Verkündet am: 17.05.2001
Vorinstanzen: OLG Hamburg LG Hamburg

Leitsätze:
a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

Normen: §§ 1, 3 UWG

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur andenweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte Mitwohnzentralen aus verschiedenen deutschen Städten unter der Bezeichnung „Verband der Mitwohnzentralen e.V.“ zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Im Internet sind der Kläger und seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung „www.HomeCompany.de“ zu finden.
Der Beklagte zu 2 ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in Deutschland mehr als 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung „Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V.“ organisiert haben. Im Internet tritt der Beklagte zu 2 unter dem Domain-Namen „www.Mitwohnzentrale.de“ auf. Auf der Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2 nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der Mitglieder verfügen über eine eigene Homepage für ihre örtliche Mitwohnzentrale, die über Verknüpfungen direkt von der Internetseite des Beklagten zu 2 aufgerufen werden kann. Der Beklagte zu 1, der in H. „Die Mitwohnzentra!e“ betreibt, ist Mitglied des Beklagten zu 2 und zugleich sein Vorsitzender.
Der Kläger ist der […]


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