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Haftung des Heilpraktikers für chiropraktische Behandlung

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OLG Hamm – Az.: I-3 U 173/11 – Urteil vom 06.02.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.08.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer von ihr behaupteten fehlerhaften chiropraktischen Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule geltend. Die Klägerin wurde am 17.01.2001 vom Beklagten, der in Russland gelernter Arzt und in Deutschland als Heilpraktiker tätig ist, chiropraktisch behandelt. Welche Beschwerden die Klägerin dem Beklagten im Einzelnen schilderte, bzw. wie genau die chiropraktische Behandlung beim Beklagten ablief, ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.01.2001 wurde der Klägerin durch den Radiologen Dr. M ein Kernspin des Schädels und der Halswirbelsäule angefertigt. Ausweislich des radiologischen Befundberichtes ist eine weitgehend unauffällige Darstellung des Neurocranium bis auf einzelne punktförmige Signalanhebungen in der Umgebung der Stammganglien ohne sicheren Krankheitswert beurteilt. Es ergab sich eine leichte Einengung des inneren Foramenanteils C6/7 rechts durch eine Bandscheibenprotusion sowie eine geringgradige Spondylose C 5/6 und C 6/7. Einige Tage später, möglicherweise am 19.01. oder 20.01.2011, jedenfalls nochmals am 29.01.2001 begab sich die Klägerin erneut in die Behandlung des Beklagten. Auch hier ist zwischen den Parteien streitig, welche Angaben die Klägerin gegenüber dem Beklagten machte und inwieweit die Behandlung im Einzelnen ablief. Im Zeitraum vom 20.03.2001 bis zum 31.03.2001 wurde die Klägerin stationär in der Universitätsklinik N mit der Diagnose eines Bandscheibenvorfalls HWK 6/7 behandelt; im Rahmen dieses Aufenthalts wurde am 22.03.2001 eine Diskektomie HWK 6/7 durchgeführt. Eine weitere stationäre Behandlung in der Uniklinik N fand vom 05.06.2001 bis zum 14.06.2001 wegen eines Dübelbruchs statt, so dass eine Revisionsoperation erforderlich wurde. Bei einem Kontrolltermin in der Universitätsklinik N am 02.07.2001 wurde im Rahmen einer Computertomographie festgestellt, dass der Dübel geringfügig in den Spinalkanal ragte. Der Klägerin wurde ein Zuwarten angeraten und d[…]


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