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Überweisungsauftrag per Telefax mit gefälschter Unterschrift

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OLG Frankfurt – Az.: 1 U 224/15 – Urteil vom 11.05.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.10.2015 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung wegen eines von der Beklagten zu Lasten des Kontos der Kläger ausgeführten Überweisungsauftrags in Anspruch.

Die Kläger unterhielten bei der Beklagten ein sog. „A-Konto“. Aufgrund eines durch Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags vom 14.04.2010 (Bl.18 d.A.) überwies die Beklagte einen Betrag in Höhe von 11.200,00 € an den im Auftragsschreiben bezeichneten Empfänger, den Neffen der Kläger. Mit Schreiben vom 14.04.2010 (Anlage B 4, Bl. 42 d.A.) wies die Beklagte unter Bezugnahme auf den ausgeführten Auftrag darauf hin, dass das Fälschungsrisiko bei Fax-Übermittlungen sehr groß sei und sie künftigen Fax-Aufträgen nur entsprechen würde, wenn die beigefügte Haftungsfreistellung (Anlage B 5, Bl. 46 d.A.) von den Klägern unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt worden sei.

Die Kläger haben behauptet, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihnen unterzeichnet worden, ihre Unterschriften seien gefälscht worden. Das Schreiben der Beklagten vom 14.04.2010 sei ihnen nicht zugegangen. Die Erklärung über die Haftungsfreistellung sei nicht von ihnen unterzeichnet worden, auch diese Unterschriften seien gefälscht. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass sie aufgrund der Haftungsfreistellungserklärung auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Überweisung von der Haftung befreit sei. Ferner seien die Kläger nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen, der Belastung unverzüglich zu widersprechen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 675 u BGB zustünde. Es könne dahinstehen, ob die Unterschriften der Kläger[…]


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