Fälligkeitsvoraussetzung prüfbare Schlussrechnung
OLG Frankfurt – Az.: 29 U 91/17 – Urteil vom 26.11.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.05.2017 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die ihr gestellten Vertragserfüllungsbürgschaften der A Versicherung (Bürgscheine Nr. … und …) herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 89 %, der Beklagten zu 11 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn aus einem gekündigten Pauschalpreisvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Unterkellerung und ausgebautem Mansardendach sowie einer eingeschossigen, unterkellerten Reihenhausanlage in Stadt1, Straße1, sowie auf Herausgabe von Erfüllungsbürgschaften in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Gießen vom 19.05.2017 (Bl. 1042 – 1060 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 88.757,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 zu zahlen sowie an die Klägerin die ihr gestellten Vertragserfüllungsbürgschaften der A Versicherung (Bürgscheine Nr. … und …) herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten aus § 2 Abs. 2 VOB/B Zahlung der Vergütung in der tenorierten Höhe verlangen. Die Kündigung des Bauvertrags lasse den Vergütungsanspruch unberührt. Die mit Schriftsatz vom 01.12.2014 vorgelegte Schlussrechnung (Anlage K 29) sei weitgehend prüffähig im Sinne von § 14 Abs. 1 VOB/B. Dies gelte allerdings nicht für die Positionen 02.08.01, 02.09.01 und 02.11.01, die nicht prüffähig seien; sie stützten sich auf Angebote von Subunternehmern und seien für die Beklagte nicht einlassungsfähig. Hinsichtlich der übrigen Positionen grenze die Schlussrechnun[…]