Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 33/12 – 15 – Beschluss vom 27.02.2012
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Saarländisches Grundbuchamt – Saarbrücken vom 12.1.2012 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht – Saarländische Grundbuchamt – Saarbrücken wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 4.1.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) erwarb mit Urkunde des Notars L. in V. (Urk. R. Nr. …/2012) das im Grundbuch von V. Blatt 8303 eingetragene Grundstück Flur … Nr. …/… von dem Beschwerdeführer, der durch seine Tochter vertreten wurde. Der Beschwerdeführer erteilte in dieser Urkunde dem Antragsteller zu 1) Vollmacht zur Belastung des Grundeigentums mit Grundpfandrechten sowie dazu, den jeweiligen Grundeigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus solchen Grundpfandrechten zu unterwerfen. Seiner Tochter hatte der Beschwerdeführer unter dem 4.10.2009 schriftlich eine – notariell beglaubigte – Vorsorgevollmacht erteilt, nach der sie – unter anderem – zur Verwaltung seines Vermögens, zur Vornahme aller hierbei anfallenden Rechtshandlungen, zur Verfügung über jegliche Vermögensgegenstände sowie zu Prozesshandlungen aller Art berechtigt sein sollte.
Die Antragsteller beantragten daraufhin mit Urkunde vom 4.1.2012 – Urk. R. Nr. …/2012 des Notars L. in V. – die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 55.000 € zugunsten der Antragstellerin zu 3) sowie die dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Mit Zwischenverfügung vom 12.1.2012 hat das Amtsgericht – Saarländisches Grundbuchamt – Saarbrücken entschieden, der Eintragung der dinglichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung stehe das Hindernis fehlender Bevollmächtigung entgegen. Die Bevollmächtigung der Tochter des Beschwerdeführers umfasse eine derartige Erklärung nicht.
Dem dagegen durch den beurkundenden Notar im Namen des Beschwerdeführers eingelegten Rechtsmittel hat das Amtsgericht – Saarländisches Grundbuchamt – Saarbrücken nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO an sich statthaft und nach § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist.
Das ist zunächst jeder Antragsteller, dessen Begehren nicht oder nicht vollstä[…]