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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückhaltung von Aktenteilen durch die Ermittlungsbehörden – Zulässigkeit

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LG Berlin, Az: (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12)

Beschluss vom 20.01.2014

1.) Die Hauptverhandlung wird gemäß § 265 Abs. 4 StPO ausgesetzt.

2.) Der Haftbefehl der Kammer vom 12. Dezember 2012 gegen den Anklagten H wird aufgehoben.

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Gründe
I.

Symbolfoto: stokkete/bigstock

Die Kammer verhandelt gegen die Angeklagten H, F und J über die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Juli 2012 in der Fassung vom 27. Februar 2013, mit der ihnen insbesondere gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in mehreren Fällen vorgeworfen wird. Hauptgeschädigter ist laut Anklage ein Herr E. F. mit einem Betrag von 50 Mio. US $ im Zusammenhang mit einem Geschäft mit der von dem Angeklagten H vertretenen Bank I Ltd. Weitere Fälle mit Schadenssummen von einer Million bis 6,2 Millionen Euro stehen u. a. im Zusammenhang mit den ebenfalls vom Angeklagten H vertretenen Unternehmen AS und ASU.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer am 12. Dezember 2012 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten H erlassen. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls am 11. Januar 2013 festgenommen. Mit Beschluss vom 7. März 2013 verschonte ihn das Kammergericht vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft unter Auflagen.

Die seit dem 27. Februar 2013 geführte Hauptverhandlung konnte Ende September 2013 wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden nicht fortgesetzt werden. Am 11. November 2013 ist mit der Hauptverhandlung neu begonnen worden. Die Kammer hat am 20. November 2013 beschlossen, dass die Haftverhältnisse des Angeklagten H mit der Maßgabe fortdauern, dass die Meldepflicht entfällt. Die Weisung, die Ausweispapiere zu den Akten zu reichen, bestand fort.

Am Hauptverhandlungstag am 25. November 2013 wurde erstmals in diesem Strafverfahren der Zeuge KHK F vernommen, der im hiesigen Verfahren die Finanzermittlungen sowie weitere Ermittlungsmaßnahmen getätigt hat. Bestandteil der Vernehmung waren auch die Vorerkenntnisse aus früheren Verfahren[…]


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