OLG Köln
Az.: 12 U 40/98
Urteil vom 07.06.1993
Vorinstanz: LG Köln, Az.: 2 O 71/91
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1993 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 14. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 71/91 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Klägers … Straße in nur außerhalb der Zeitspannen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von je 10.000,00 DM und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einem Monat angedroht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten dieses Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen ihm selbst zur Last; diejenigen der Beklagten zu 2.- werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Beklagten sind in formeller Hinsicht unbedenklich. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. Erfolg.
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. zu Recht verurteilt.
1.
Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist zulässig; insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wie weiter unten im Zusammenhang mit der Fassung des Urteilstenors noch näher auszuführen sein wird.
2.