AG Dortmund – Az.: 735 OWi – 252 Js 1250/18 – 160/18 – Urteil vom 20.09.2018
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 25.06.2018 zur Last gelegt, dass er als Führer des Fahrzeugs BMW 525d mit dem amtlichen Kennzeichen .-.. … am 06.06.2018 um 20:36 in Dortmund auf der S-Allee B54 /N-Str. in Fahrtrichtung Norden die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60km/h um 21 km/h überschritten hat. Er soll nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren. Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung fußte auf einer Geschwindigkeitserfassung mit dem Lasermessgerät Riegl LR90-235/P, die aus einer Entfernung von 312m vorgenommen wurde.
II.
Der Betroffene war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Der Betroffene hat den Vorwurf bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er nicht zu schnell gefahren sei. Der Betroffene hat behauptet, dass die durch den Zeugen L vorgenommene Messung mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da bei der im vorliegenden Fall eingehaltenen Messentfernung von 312m eine Zuordnungssicherheit zu seinem Fahrzeug nicht gegeben sei.
Das Gericht konnte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Einlassung des Betroffenen nicht widerlegen. Nach Verlesung von Auszügen aus der Bedienungsanleitung des verfahrensgegenständlichen Messgeräts sowie nach Vernehmung des Zeugen L und des Sachverständigen M konnte eine ausschließlich auf das Fahrzeug des Betroffenen bezogene Lasermessung nicht sicher festgestellt werden, sodass zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden konnte, dass parallel oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fahrende Fahrzeuge die Messwertbildung nachteilig beeinflusst haben.
Der Zeuge L hat ausgesagt, dass das Fahrzeug des Betroffenen bei einer Entfernung von 312m mittig am Autokennzeichen anvisiert worden sei. Das Verkehrsaufkommen zum Vorfallszeitpunkt sei lebhaft gewesen. Zu der Frage, ob seitlich oder hinter dem Betroffenen Fahrzeuge gefahren sind, konnte der Zeuge keine Angaben machen, da er hierauf nicht geachtet habe. Nach seinem Kenntnisstand bestand für die Absicherung der vorgenannten Frage keine Veranlassung, zumal das Messgerät so konzipiert sei, dass bis zu einer Messentfernung von 500m die Erfassung/Messung eine[…]