Rechtliche Bestimmungen bei der Gewährung von Betriebshilfe nach einem Arbeitsunfall
In dem vorliegenden Fall, auf den sich der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 19 U 191/19) vom 03.12.2020 bezieht, dreht sich alles um die Komplexität des Sozialrechts und insbesondere um die Gewährung von Betriebshilfe nach einem Arbeitsunfall. Die Hauptproblematik, die hierbei zu Tage tritt, ist die Auslegung des Gesetzes hinsichtlich der Bereitstellung von Betriebs- und Haushaltshilfe für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
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Spezifische Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Nach dem Gesetzestext handelt es sich bei der Betriebs- und Haushaltshilfe um eine spezielle Leistung, die ausschließlich für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingeführtwurde. Sie wird in allen Zweigen dieser Sozialversicherung erbracht, einschließlich der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Bedingungen für die Gewährung der Betriebshilfe
Sollte ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen, so hat der Verletzte keinen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe aus der landwirtschaftlichen Krankenkasse, aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Die Betriebshilfe kann laut Satzung auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht werden. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und die Dauer der Betriebs- und Haushaltshilfe festzulegen.
Verfassungskonforme Auslegung und Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils ist die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen. Mehrere Interpretationen sind möglich, von denen mindestens eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Wurde jedoch eine eindeutige Entscheidung durch den Gesetzgeber getroffen, darf diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändert werden.
Der allgemeine Gleichheitssatz erlaubt es dem Gesetzgeber, verschiedene Gruppen zu unterscheiden. Es wird jedoch eine Verletzung festgestellt, wenn eine Gruppe ohne ausreichende Rechtfertigung anders behandelt wird als eine andere.
Die Betriebshilfe im Rahmen des § 54 SGB VII ist eine ausschließlich für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften […]