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Grunddienstbarkeit über Anbindung Hausgrundstücks an bestimmtes Fernheizkraftwerk

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OLG Frankfurt – Az.: 12 U 202/15 – Urteil vom 14.12.2017

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen, mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

(Symbolfoto: alexkich/Shutterstock.com)

Das streitgegenständliche Wohngebäude ist an ein Fernheizwerk angeschlossen, das die Beklagte auf ihrem Grundstück (Flur … Nr. 00/10) in der Gemarkung Stadt1 betreibt. Dieses Flurstück ist durch Aufteilung aus dem Grundstück Flur … Nr. 00/11 der Gemarkung Stadt1 hervorgegangen. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH. Die B (kurz: Verkäuferin) hatte das Grundstück an die Eheleute C (kurz: Vorvoreigentümer) mit Kaufvertrag vom …1964 als Bauplatz verkauft. Zuvor hatte die Verkäuferin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Flurstück 00/11 verkauft, die auf dieser Fläche das Heizkraftwerk Stadt1-Stadtteil1 errichtete. Um der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Investitionsschutz zu geben, verpflichtete sich die Verkäuferin, mit den jeweiligen Grundstückskäufern Vereinbarungen dahin zu treffen, dass die Eigentümer in ihren Häusern nur Heizungsanlagen bauen und betreiben dürfen, die an dieses Fernwärme-Heizkraftwerk angeschlossen sind. Für das streitgegenständliche Grundstück vereinbarten die Vorvoreigentümer mit der Verkäuferin im Kaufvertrag vom …1964 hierzu Folgendes:

„II.

….

8. Käuferseite verpflichtet sich:

….

b) auf dem Grundeigentum, nur solche Heizungsanlagen einzubauen oder zu errichten, die an ein Fernheizwerk angeschlossen sind oder werden, das auf dem Grundstück Gemarkung Stadt1 Flur … Flurstück 00/11 – eingetragen in Band …, Bl. … lfd. Nr. 2 – erbaut ist. Dieses Wettbewerbsverbot ist als Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des genannten Flurstücks auf dem verkauften Grundeigentum einzutragen.

ba) Von dem zur Beheizung der gesamte[…]


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