BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZB 101/07
Beschluss vom 15.08.2007
Vorinstanzen:
AG Obernburg, Az.: 2 F 957/06, Urteil vom 22.02.2007
OLG Bamberg, Az.: 2 UF 103/07, Urteil vom 23.05.2007
Leitsätze:
a) Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 – XII ZB 80/05 – NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 – X ZB 21/92 – NJW 1994, 392).
b) Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgehoben werden.
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15. August 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 3.000 €
Gründe:
I.
Die geschiedenen Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames minderjähriges Kind. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Gegen den ihm am 12. März 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der Vater rechtzeitig befristete Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass die[…]