LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 T 116/18, Beschluss vom 20.11.2018
In der Beschwerdesache hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf die Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts am 20.11.2018 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 30.07.2018 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
GRÜNDE:
I.
Mit der Anfechtungsklage haben sich die Kläger, welche einen MEA von 8/1000 haben, gegen Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung gewandt, auf welcher zum einen Sanierungsmaßnahmen mit einem Volumen von 540.000 Euro beschlossen worden sind, zum anderen die Aufnahme eines Kredites mit einer Valuta von 500.000 Euro beschlossen wurde. Die Klage ist vor Zustellung zurückgenommen worden.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 21.600 Euro (fünffache Einzelinteresse ausgehend von einem Wert von 540.000 Euro) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter, mit der diese eine Streitwertfestsetzung auf 250.000 Euro, als den hälftigen Betrag des Volumens des Darlehens begehren. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass das Einzelinteresse aufgrund der möglichen Nachhaftung der Kläger für die Darlehensrückzahlung deutlich höher als vom Amtsgericht angesetzt zu bemessen sei.
II.
Die Beschwerde ist nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG, statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Streitwert bemisst sich nach § 49a GKG.
a) Soweit sich die Anfechtungsklage gegen den Sanierungsbeschluss richtet, ist das Amtsgericht zutreffend und unangefochten davon ausgegangen, dass sich der Streitwert hier nach dem 5fachen Interesse der Kläger bemisst, welches sich insoweit nach dem auf sie entfallenden Kostenanteil richtet (allg. Auffassung, vergleiche nur Jennißen/Suilmann § 49a Rn. 21; Spielbauer/Then § 49a GKG Rn. 12; jew. mwN). Dies ergibt insoweit einen Streitwert von 21.600 Euro.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist für den Beschluss über die Darlehensaufnahme kein weiterer Streitwert hinzuzusetzen.
aa) Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerde nicht, dass insoweit das Einzelinteresse dem hälftigen Betrag der Darlehenssumme entspricht. Maßgeblich ist vielmehr alleine der auf die Anfechtungskläger entfallende Anteil (LG Düsseldorf ZWE 2014, 44).
Zwar ist zutreffend, dass im Falle einer Kreditaufnahme durch die WEG die einzelnen Wohnungseigentümer eine Nachschusspflicht h[…]