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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialversicherungsbeiträge – bedingter Vorsatz – dreißigjährige Verjährungsfrist

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SG Düsseldorf, Az.: S 4 Kr 174/95, Urteil vom 24.06.1997
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Schadensersatz nach § 28r Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) wegen Verzichtes auf die Beitragsnachforderung durch die Beklagte trotz –nach Auffassung der Klägerin- noch nicht eingetretener Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialversicherung gegen die Beigeladene aufgrund der Grundlage eines Lohnsteuerhaftungsbescheides.

In den Jahren 1985 bis 1989 verkaufte die Beigeladene an ihre Mitarbeiter unter anderem Kraftstoff unter dem handelsüblichen Preis und vermietete eine Wohnung an einen Mitarbeiter zu einem reduzierten Mietzins. Mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 12.01.1990 hat das Finanzamt unter anderem Steuern für den geldwerten Vorteil in Form der Abgabe verbilligten Benzines und den weiteren geldwerten Vorteil durch Vermietung einer Wohnung zu einem reduzierten Mietzins nachgefordert; als geldwerter Vorteil wurde die Differenz des tatsächlichen Verkaufspreises des Benzines zu dem handelsüblichen Preis zugrundegelegt.

Vom 20.09.1993 bis 22.09.1993 führte die Klägerin im Auftrage der Beklagten gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurde eine Beitragsnachforderung in Höhe von 12.700,92 DM für den Prüfzeitraum ab 01.12.1985 berechnet. Die im Lohnsteuerhaftungsbescheid genannten geldwerten Vorteile in Form der Überlassung einer Wohnung zu einer Miete unter der ortsüblichen Miete und der Abgabe von verbilligtem Benzin wurden dann zusätzliche beitragspflichtige Einkünfte der Arbeitnehmer zugrundegelegt. Da bei der Abgabe von verbilligtem Benzin eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich gewesen wäre, erfolgte eine pauschale Berechnung.

Mit Bescheid vom 03.12.1993 setzte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.700,92 DM fest.

Dagegen hat die Beigeladene am 20.12.1993 Widerspruch erhoben. Die nachgeforderten Beitragsansprüche für die Jahre 1985 bis 1988 seien gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt. Aus diesem Grunde würde die Beigeladene für diese Beträge in einer Gesamthöhe von 6.563,82 die Einrede der Verjährung erheben.

Symbolfoto: RomanRa/Bigstock[…]


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