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Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers – Schlagloch auf Radweg

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OLG München – Az.: 1 U 4292/11 – Beschluss vom 06.03.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. September 2011, Az.: 23 O 588/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem gerichtlichen Hinweis innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Voraussetzungen für § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage teilweise stattgegeben.

Symbolfoto: Von Yarati/Shutterstock.com

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten bejaht, es nicht für erwiesen erachtet, dass die Beklagte den Straßenzustand in ausreichenden Zeitabständen kontrolliert hat und ist zu Recht dem Sachverständigenbeweisantrag der Beklagten nicht nachgegangen und hat im Übrigen zu Recht der Feststellungsklage teilweise stattgegeben.

1. Der Senat stimmt mit dem Landgericht überein, dass ein Schlagloch mit einer Größe von ca. 75 x 55 cm und einer Tiefe von ca. 5 cm, das sich zudem auf einer kurvenreichen Gefällestrecke auf einem von der Beklagten selbst als Radweg empfohlenen Straße befindet, den Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung begründet.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der Verke[…]


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