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Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaummietvertrag – Reichweite Belegeinsichtnahme

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LG Hamburg – Az.: 418 HKO 117/18 – Teilurteil vom 30.04.2020

I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original, soweit vorhanden, alternativ Belegkopien unter Nachweis, dass diese den Originalen gleichstehen zur Einsicht vorzulegen, die den Abrechnungen sämtlicher Nebenkosten für die Jahre 2013 und 2014 im Zusammenhang mit dem durch Mietvertrag vom 25./27.06.2012 begründeten Mietvertrag für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung K. … ,… H.- P. zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Abrechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossenen Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel, sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüsse und sämtliche Ableseprotokolle für die Mieter.

II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original, soweit vorhanden, alternativ Belegkopien unter Nachweis, dass diese den Originalen gleichstehen, zur Einsicht vorzulegen, die den Abrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 der so genannten E.-Vereinbarungen für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung, K. … …. H.- P., zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Abrechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel, sämtliche Unterlagen zur Ermittlungen der Umlageschlüssel sowie sämtliche Ableseprotokolle für die Mieter.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin betreffend Unterlagen und Belege, welche den Nebenkostenabrechnungen der Beklagten zu 2. gegenüber der Klägerin für die Jahre 2013 und 2014 zugrunde liegen, insbesondere um die Vorlage des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages und Unterlagen zur Ermittlung des Flächenschlüssels, sowie um Rückzahlungsansprüche der Klägerin aufgrund überzahlter Nebenkosten im genannten Zeitraum.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. sind durch den als Anlage K 1 vorgelegten Mietvertrag vom 25./27.06.2012 über eine Gewerbefläche in dem im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Einkaufszentrum in K. … , H.- P., die Klägerin und die Beklagte […]


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