OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 22/00
Verkündet am 28.02.2001
Vorinstanz: LG Wiesbaden – Az.: 10 O 139/99
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 05. Januar 2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.951,45 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 10.951,45 DM beschwert.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträgen ein Anspruch auf Zahlung von Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von 11.466 DM zu. Hierauf läßt sich der Kläger Versicherungsprämien für das Jahr 1999 in Höhe von 514,55 DM anrechnen, woraus sich die Klageforderung ergibt.
Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen der falschen Angabe des Klägers in der Unfallschadenanzeige berufen.
Im vorliegenden Fall sind die AUB 94 vereinbart. Gemäß § 8 Abs. 2, § 9 AUB 94 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Unfallschadensanzeige wahrheitswidrige Angaben macht, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Unfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bei vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH VersR 1982, 183) nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht[…]