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Wertersatzanspruch bei vertragslos erbrachten Bauleistungen

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KG Berlin – Az.: 21 U 39/11 – Urteil vom 14.03.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 2011 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin – 100 O 51/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Des Tatbestandes bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Berufung ist nicht begründet, weil das Landgericht mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Klage überwiegend stattgegeben hat und die Angriffe der Beklagten in der Berufung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

I.

Wie zutreffend vom Landgericht erkannt und auch von der Klägerin letztlich nicht anders bewertet, kommt ein Anspruch der Klägerin aus Vertrag nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien hinsichtlich der streitgegenständlichen Fußbodenverlegearbeiten ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Dabei kann dahinstehen, ob das auf Anfrage der Beklagten vom Geschäftsführer der Klägerin am 01.12.2005 übermittelte Angebot der Welt der … GmbH, versehen mit der handschriftlichen Bestätigung der Einheitspreise plus 5 % nebst Stempel und Unterschrift der Klägerin und ihres Geschäftsführers (K 7) bereits als Angebot der Klägerin im Sinne von § 145 BGB zu verstehen ist oder ob es sich dabei lediglich um eine Aufforderung an die Beklagte handelt, ihrerseits ein Angebot bezüglich dieser Arbeiten abzugeben. Selbst wenn man darin bereits ein verbindliches Angebot sieht, hätte dies die Beklagte mit ihrem Auftragsschreiben vom 01.12.2005 (B 4) nicht angenommen, weil darin eine massenmäßige Abweichung der zu erbringenden Leistungen enthalten ist. Damit gilt das Schreiben der Beklagten vom 01.12.2005 gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des bisherigen Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag.

Dieses Angebot ist jedenfalls nicht von der Klägerin angenommen worden, weil es nicht an diese, sondern an die … GmbH (im folgenden … GmbH) gerichtet war. Dabei handelte es sich nicht um ein (rechtlich unschädliches) Versehen der Beklagten im Sinne eines Schreibfehlers bei der Eingabe der Adresse, wie sich aus dem weiteren Inhalt des Schreibens ergibt, in dem die Beklagte auf ein gemeinsames Bauvorhaben (“…”) Bezug nimmt. Unstreitig hatte in dem erwähnten Bauvorhaben nicht die Klägerin, sondern die … GmbH Leistungen für die Beklagte erbracht.

Ob […]


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