Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen – fristlose Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern grundsätzlich fristlos kündigen. In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen – unabhängig davon, von welcher Seite sie begonnen worden ist – ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten der jeweiligen Arbeitnehmer zu sehen. Anders als bei Auseinandersetzungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, bei welchen sich das Verhalten der Beteiligten allein an strafrechtlichen Maßstäben messen lassen muss, also „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht“ und zur Abwehr ehrverletzender und tätlicher Angriffe nicht allein eine bloße „Schutzwehr“ (z.B. Ausweichen, Flucht) gestattet ist, sondern der Angreifer auch mit Mitteln der „Trutzwehr“ (z.B. Gegenangriff) in die Flucht geschlagen werden darf, ist bei Auseinandersetzungen unter Arbeitskollegen zu beachten, dass hierdurch die künftige weitere betriebliche Zusammenarbeit beeinträchtigt wird, weswegen der Arbeitgeber verlangen kann, dass derartige Auseinandersetzungen unterbleiben und anstelle eigener Schritte ggfls. ein Eingreifen des Arbeitgebers veranlasst wird. Bei schweren Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung daher regelmäßig keiner Abmahnung. Bei schweren Tätlichkeiten (z.B. Schlägerei, Bespucken, erhebliche Handgreiflichkeiten) kann schon ein einmaliger Vorfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist es auch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer als unmittelbarer Angreifer die Schlägerei angezettelt hat. Für die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf ist es – soweit nicht eine Notwehrlage für den Arbeitnehmer bestanden hat – regelmäßig unerheblich, wer den ersten Schlag ausgeführt und welche Handlung ggf. zu einer Körperverletzung geführt hat. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer hingegen nicht ohne weiteres kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht erheblich an der Auseinandersetzung beteiligt hat; ihm eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden kann, oder keine schwere Tätlichkeit vorliegt.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv