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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsanspruch gegen Ehemann und den Vater des nichtehelichen Kindes

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 1 UF 227/99
Urteil vom 17.01.2000
Vorinstanz: AG Rüsselsheim – Az.: 7 F 117/99

In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Rüsselsheim vom 12. August 1999 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1999 für Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:
Für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 1998 monatlich 743,00 DM. Für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 1999 monatlich 794,00 DM. Für die Zeit vom 01. Mai bis 01. Juli 1999 monatlich 762,00 DM. Für die Zeit ab 02. Juli 1999 monatlich 794,00 DM.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 17/20, die Klägerin 3/20 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.078,00 DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Parteien durch den Einzelrichter ergehen (§ 524 Abs. 4).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil unbegründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin nach Trennung der Parteien den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt, da die Klägerin nicht in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf ganz durch eigene Einkünfte abzudecken (§ 1361 BGB). Über die Höhe dieses Unterhalts haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die für beide grundsätzlich bindend ist. Dies hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt. Die vom Beklagten mit der Berufung hiergegen gerichteten Angriffe sind unverständl[…]


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