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Grundstückskaufvertrag -Haftung von Bauträger

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1224/11 und 5 U 1324/11 – Beschluss vom 09.03.2012

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14.09.2011 und vom 28.10.2011 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen bis zum 02.04.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns gegenüber den Beklagten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Grundstückskauf geltend.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 25.11.2005 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das im Grundbuch von S. eingetragene Grundstück von dem Beklagten zu 1). Unter „§ 4 Gewährleistung/Kosten“ vereinbarten die Parteien einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss. Nähere Bestimmungen über zugesicherte Eigenschaften oder Garantien enthält der Vertrag nicht. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die mit der Klageschrift eingereichte Kopie Bezug genommen.

Bei dem auf dem Grundstück errichteten Haus, das der Beklagte zu 1) im Jahr 2003 von der Beklagten zu 3) schlüsselfertig erworben hatte, handelt es sich um ein Holzständerhaus. Der Beklagte zu 2) hatte den Innenausbau, insbesondere die Beplankung der Innenwände, der Holzbalkendecke und der Zwischendecke aufgrund eines Vertrages mit dem Beklagten zu 1) ausgeführt. Nach der Übergabe des Grundstücks im Januar 2006 bemerkten der Kläger und seine Ehefrau Geräusche, die sie sich nicht erklären konnten. Sie beauftragten im Juni 2007 eine Schädlingsbekämpfungsfirma, die in der Lattung unter der Bodendämmung des Speichers den Befall mit der Larve des Hausbockkäfers feststellte. Dieser Mangel wurde in dem von der Klägerin und ihrem Ehemann eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (LG Bad Kreuznach, 2 OH 23/07) durch den dort beauftragten Sachverständigen T. bestätigt.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages. Ihr Ehemann habe seine Ansprüche an sie abgetreten. Der Beklagte zu 1) habe durch die Übergabe der Bauunterlagen sowie die Erklärung, dass das Haus nach den Regeln der Technik, den DIN – Normen und den handwerklichen Normen entsprechend erstellt worden sei, eine Garantie für die Freiheit von Hausbockkäfern übernommen. Er habe von dem Befall mit Hausbockkäferlarven auch Kenntnis haben müssen, so dass er bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht habe. Die aufgetretenen Ger[…]


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