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Geschäftswert Eigentumsumschreibung -Berücksichtigung Brandversicherungswert

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OLG München – Az.: 34 Wx 7/16 Kost – Beschluss vom 03.05.2016

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Günzburg – Grundbuchamt – vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Gemäß notariellem Vertrag vom 6.8.2015 übertrug die Beteiligte zu 1 auf ihren volljährigen Sohn ein Grundstück (Gebäude- und Freifläche), und zwar unter Nießbrauchsvorbehalt für sich und aufschiebend bedingt auf ihren Todesfall für ihren Ehemann. Zur Sicherung des weiter vereinbarten Übertragungsanspruchs bewilligt wurde ferner die Eintragung einer auf den Tod des jeweils Berechtigten auflösend bedingte Vormerkung. Der Grundbuchvollzug fand am 11.8.2015 statt.

Der Kostenansatz vom 18.8.2015 bewertet das Grundstück mit 1.244.062 €, errechnet aus einem Grundstückswert von 348.480 € (1.936 m² x 180 €/m²) und einem nach dem Brandversicherungswert berechneten Gebäudewert von 895.582,80 €. In dem letztgenannten Betrag enthalten ist ein genereller Abschlag von 20 %.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 als in Anspruch genommener Kostenschuldnerin geht von einem nach §§ 181 ff. BewG ermittelten Gebäudewert von 517.941 € und unter Übernahme des angesetzten Grundstückswerts mit 348.480 € von einem Verkehrswert in Höhe von 866.421 € aus.

Nach Anhörung der zuständigen Bezirksrevisorin – der Beteiligten zu 2 – hat das Amtsgericht das Wertermittlungsverfahren eingeleitet und den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung gemäß Beschluss vom 18.12.2015 mit 1.156.942,80 € festgesetzt. Zur Begründung hat es sich der Stellungnahme der Beteiligten zu 2 angeschlossen, wonach der Wert nach Bodenrichtwert und Brandversicherungswert zu bestimmen sei. Es hat einen Sicherheitsabschlag von 25 % auf den Bodenrichtwert von 348.480 € vorgenommen (Bodenwert: 261.360 €) und den Gebäudewert anhand der vorgelegten Brandversicherungsurkunde mit 895.582,80 € bemessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die das zur Verkehrswertbemessung gesetzlich bestimmte Vorgehen nach § 46 Abs. 2 und 3 GNotKG nicht gewahrt sieht. Vorrangig heranzuziehen seien vielmehr die für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG). Die stattdessen angewandte Bewertungsmethode könne allenfalls nachrangig zur Anwendung kommen. Der für Zwecke der Schenkungs- bzw. der Erbschaftssteuer maßgebliche Wert sei hier der mit 866.421 € bereits mitgeteilte und von ihrem sachkundiger Vertreter nach §§ 181 ff. BewG ermittelte Wert.

Das[…]


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