Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamer Rücktritt vom Pferdekaufvertrag – vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 74/18 – Urteil vom 03.04.2019

1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. März 2018 – 7 U 74/18 (richtigerweise: 1 O 75/17) – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Hengst/Wallach, den der Kläger am 27.05.2016 von dem Beklagten erworben hat.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Beklagten in der Hauptsache zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 6.009,50 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes „…“ verurteilt und festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 11.08.2016 mit der Annahme des Pferdes in Verzug befindet. Hingegen hat es weitergehende Ansprüche aus der Unterhaltung des Pferdes (u.a. Unterbringungs-, Verpflegungs-, Arzt- und Pflegekosten sonstiger Art) verneint. Gegen die Abweisung dieser Ansprüche richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nunmehr sämtliche Ansprüche unter Aufgabe des Feststellungsantrages 1. Instanz abschließend mit EUR 27.553,81 nebst Zinsen beziffert. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei zum Ersatz notwendiger Verwendungen auf das Pferd auch dann verpflichtet, wenn dieser den Mangel nicht gekannt habe. Auf ein Verschulden des Beklagten komme es insoweit nicht an. Jedenfalls sei der Beklagte aber ab Eintritt des Verzuges einstandspflichtig. Der Beklagte verteidigt die teilweise Klagabweisung und begehrt mit seiner Anschlussberufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die umfassende Abweisung der Klage. Bezogen auf die Klage fehle es bereits an einem Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe. Überdies hätte die später aufgetretene Kehlkopflähmung des Pferdes durch eine Operation geheilt werden können. Der Kläge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv