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Gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Lebensakte eines Messgerätes

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Gerichtsentscheidung: Keine gesetzliche Verpflichtung zur „Lebensakte“ von Messgeräten
In der juristischen Auseinandersetzung geht es um die Frage der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ für ein Messgerät. Im Kern steht die Existenz solcher Lebensakten und ihre Relevanz im Verkehrsrecht, insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen. Die Diskussion dreht sich um die Notwendigkeit und den Umfang der Akteneinsicht, die Bedeutung von Eichsiegeln und die Rolle von Beweismitteln in solchen Verfahren. Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang solche Lebensakten als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren herangezogen werden können. Das Thema berührt sowohl die Rechte des Betroffenen als auch die Anforderungen an eine korrekte und rechtssichere Messung im Straßenverkehr.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss-OWi 589/16   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer „Lebensakte“ eines Messgerätes gibt und dass die bloße Behauptung ihrer Existenz nicht ausreicht, um sie in einem Verfahren geltend zu machen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld wurde verworfen.
Eine „Lebensakte“ eines Messgerätes kann nur beigezogen werden, wenn sie tatsächlich existiert.
Das Gericht benötigt konkrete Informationen über die Existenz und den Inhalt einer „Lebensakte“, um ihre Relevanz für das Verfahren zu prüfen.
Es gibt in Hessen keine „Lebensakten“ für Messgeräte.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Existenz einer „Lebensakte“ in einer anderen Entscheidung vorausgesetzt, ohne jedoch zu klären, was sie beinhaltet.
Aktuell gibt es keine gesetzliche Vorschrift zur Erstellung einer „Lebensakte“.
Die Regelung § 31 MessEG bezieht sich auf die Aufbewahrungspflicht von Reparatur- und Wartungsbescheinigungen bei nicht geeichten Geräten.
Die „komplette Messreihe“ ist nicht zwingend Bestandteil der Akten, und das Hauptbeweismittel für einen Verkehrsverstoß ist das Messbild des Betroffenen.

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In dem Rechtsstreit, der vor dem OLG Frankfurt unter dem Aktenzeich[…]


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