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Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden bei einer Hüftoperation

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OLG Nürnberg – Az.: 5 U 1610/11 – Urteil vom 30.03.2012

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.06.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 78.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, auch in der Form von Schmerzensgeld sowie einer Schmerzensgeldrente, aufgrund einer letztlich fehlgeschlagenen Hüftgelenksoperation in der Orthopädischen Fachklinik S. in Anspruch. Träger dieses Krankenhauses ist die beklagte Stiftung.

Symbolfoto: Von steph photographies/Shutterstock.com

Der Kläger leidet an einer angeborenen Hüftgelenksdysplasie rechts, die ihm zumindest seit dem Jahr 2004 zunehmend Beschwerden verursachte. Er stellte sich deshalb zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt wohl Ende 2005 dem späteren Operateur, Dr. K., vor, der nach Untersuchung die Implantation einer Teilprothese nach McMinn empfahl; bei dieser Methode wird – im Gegensatz zur konventionellen Hüfttotalendoprothese, bei der Oberschenkelhals und Oberschenkelkopf entfernt werden – der Oberschenkelkopf mit einer annähernd halbkugeligen Metallschale gewissermaßen überkront; der Oberschenkelknochen bleibt vollständig erhalten. Die Gelenkpfanne im Beckenknochen wird – wie auch bei der konventionellen Methode – durch eine künstliche Gelenkpfanne ersetzt.

Der Kläger wurde am 16.01.2006 zur Durchführung des Eingriffs in der Orthopädischen Fachklinik S. stationär aufgenommen; an diesem Tage willigte er nach Aufklärung schriftlich in die Operation ein. Der Ablauf des Aufklärungsgesprächs, das von dem Zeugen Dr. F. geführt wurde, ist im Einzelnen streitig. Am 17.1.2006 erfolgte die Operation, wie vorgesehen, nach der Methode McMinn. Der postoperative Verlau[…]


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