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Übernahme von Kleinreparaturen durch den Mieter

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In einem Mietobjekt, das von einem Mieter bewohnt wird, fallen gelegentlich natürlich Reparaturen an. Obgleich der Gesetzgeber durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für diesen Themenbereich bereits eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat, die die Zuständigkeit regelt, gibt es dennoch Ausnahmen.

Für die sogenannten Kleinreparaturen kann die Zuständigkeit dahin gehend wechseln, als dass der Mieter diese Arbeiten zu übernehmen hat. Den wenigsten Mietern wie auch Vermietern ist jedoch bewusst, unter welchen Umständen die Übernahme von Kleinreparaturen durch den Mieter rechtlich zulässig ist und wie genau sich die kleinen Reparaturen überhaupt definieren. Hier in diesem Ratgeberartikel liefern wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik.


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Zuständigkeit und Regelungen zur Übernahme von Kleinreparaturen durch den Mieter sind rechtlich genau definiert und beinhalten spezifische Kriterien, die sowohl Mieter als auch Vermieter beachten müssen.

Definition von Kleinreparaturen: Kleinreparaturen beziehen sich auf Reparaturen, die regelmäßig durch die Nutzung des Mietobjekts anfallen, wie z.B. defekte Türgriffe oder tropfende Wasserhähne.
Rechtliche Grundlage: Diese Reparaturen sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, wobei die genaue Zuständigkeit im Einzelfall entschieden wird.
Zuständigkeit des Mieters: Trotz genereller Instandhaltungspflicht des Vermieters können Kleinreparaturen auf den Mieter übertragen werden, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist.
Kleinreparaturklausel: Eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag muss transparent sein und eine Maximalhöchstgrenze für die Kosten festlegen.
Kostenrahmen: Für Kleinreparaturen wird ein Kostenrahmen von 75 bis 110 EUR festgelegt. Kosten darüber hinaus fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
Pflichten des Mieters: Der Mieter ist zur Durchführung und Bezahlung der Kleinreparaturen verpflichtet, sofern eine gültige Kleinreparaturklausel existiert.
Meldung von Schäden: Mieter müssen Schäden unverzüglich dem Vermieter melden, ausgenommen sind Kleinreparaturen, die der Mieter selbst übernehmen kann.
Rechte des Mieters: Bei größeren Mängeln hat der Mie[…]


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